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Montag, 26. Juli 2010

Atom-Alarm

Die Aktion müsst Ihr vorher anmelden – doch lasst Euch vom Gang zur Behörde nicht abschrecken! Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und alle Ämter haben Routine in der Anmeldung von Versammlungen. Näheres hierzu erfahrt Ihr hier:

Wo, wie und wann anmelden?

Meist erfolgt die Anmeldung beim Ordnungsamt oder beim Bürgerbüro, in größeren Städten ist manchmal auch die Polizei zuständig. Wer zuständig ist, könnt Ihr bei der Stadtverwaltung erfragen und häufig auf der Website der Stadt/Gemeinde nachschauen. Die Anmeldung kann bis zu 48 Stunden vor Bekanntgabe ganz unkompliziert per Post, per Fax, telefonisch oder persönlich erfolgen – sollte möglichst aber frühzeitig erfolgen, damit ihr den Termin bekannt geben könnt. Viele Ämter stellen dafür vorgefertigte Formulare zur Verfügung. Gut ist es, sich eine Bestätigung über den Eingang der Anmeldung zusenden zu lassen. Bei einem Telefonat solltet Ihr die Namen der Person notieren, mit der Ihr gesprochen habt.

Welche Angaben muss die Anmeldung enthalten?

  • Ort der Versammlung (vor „Adresse des Wahlkreisbüros“)
  • Datum und Uhrzeit (von... bis...) Beachtet, dass ihr ca. 1 Stunde vorher aufbauen und danach noch abbauen müsst!
  • Anmelder/in mit Adresse und ggf. Geburtsdatum und -ort
  • ggf. Veranstalter/ Organisation
  • Leiter/in der Versammlung mit Adresse und Telefonnummer, unter der er/sie während der Veranstaltung erreichbar ist
  • Art der Veranstaltung: Versammlung unter freiem Himmel
  • Ablauf der Veranstaltung (inkl. geplante Übergabe der Erklärung an den/die Abgeordnete bzw. Vertreter/in)
  • Thema/ Titel: Atomkraft Abschalten - Nein zum Ausstieg aus dem Ausstieg
  • geschätzte Teilnehmerzahl
  • eingesetzte Hilfsmittel (wie „Musik-Instrumente“, ggf. Lautsprecher oder Megaphon, Flugblätter, Plakate und/oder Transparente und weitere mitgeführte Gegenstände)
  • Einsatz von Ordnern (in Absprache mit dem Ordnungsamt bzw. der Polizei, in der Regel erst ab 50 Teilnehmer/innen notwendig)

Was ist die Funktion des Versammlungsleiters?

Leiter einer Versammlung nach § 7 VersG ist derjenige/diejenige, der/die– persönlich anwesend – die Ordnung der Versammlung gewährleistet, den Ablauf der Versammlung bestimmt, insbesondere die Versammlung eröffnet, unterbricht und schließt. Der/die Leiter/in ist unter anderem Ansprechpartner/in für die Polizeikräfte vor Ort, damit die Versammlung störungsfrei im Sinne des/r Leiters/in durchgeführt werden kann.

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